Mitgliedschaft:

Wenn Sie unserem Verein beitreten und als Fördermitglied unterstützen möchten, können Sie sich den Antrag als pdf-Datei ausdrucken. Diesen füllen Sie bitte aus, unterschreiben und schicken an die auf dem Antrag genannte Adresse.
Sobald uns der ausgefüllte Antrag vorliegt und der Eingang des Jahresbeitrages gebucht wurde, erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Fördermitgliedschaft.

Die aktuelle Satzung können sie sich ebenfalls als pdf-Datei downloaden oder ausdrucken.

Wenn Sie Fragen haben, schicken Sie uns doch einfach eine E-Mail.

Der Online-Antrag funktioniert leider im Moment nicht zuverlässig, daher unsere Bitte: Laden Sie sich den Antrag als Word-Dokument herunter, füllen ihn aus und senden ihn per E-Mail!

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Mitgliedsantrag als pdf-Datei

Satzung als pdf-Datei

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Selbstverständlich schicken wir Ihnen auf Wunsch den Antrag und eine Kopie der Satzung auch gerne per Post oder Email zu.

Satzung der Maine Coon Hilfe e. V.



§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Maine-Coon-Hilfe e. V.“

2. Der Sitz des Vereins ist in 91080 Marloffstein, Scheibelleithe 15

3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen.

4. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

Zweck des Vereins

1.      Der Verein vertritt und fördert den Tierschutz durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

2.      Der Verein widmet sich der Vermittlung von Fund- und Abgabekatzen aus Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen, insbesondere der Rasse Maine Coon, sowie Mischungen mit dieser Rasse in ein endgültiges Zuhause.

3.      Der Satzungszweck wird insbesondere umgesetzt durch:
- Einrichtung von Pflegestellen zur vorübergehenden Aufnahme von Tieren
- Zusammenarbeit mit Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen
- Zusammenarbeit mit Tierärzten.
- Einsatz von ehrenamtlichen Helfern

 

§2 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden jedoch erstattet.

4.      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese
Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

5.      Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen.

2.      Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Antragstellers  beim Vorstand zu stellen.

3.      Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

4.      Jedem Mitglied wird nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages eine Mitgliedsbestätigung ausgehändigt.

 

§ 4 Fördermitglieder

1.     Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(4) entsprechend.

2.     Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber   kein    Antragsrecht,  kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet
a.   mit dem Tod des Mitglieds,
b.   durch freiwilligen Austritt,
c.   durch Streichung von der Mitgliederliste,
d.   durch Ausschluss aus dem Verein.

2.      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

3.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate verstrichen und die Beitragsschuld bis dahin nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen

4.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe hierzu müssen nicht genannt werden.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

1.      Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen regelmässigen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten.

2.      Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitglieds findet nicht statt.

3.     Gerät ein Mitglied mit der Begleichung eines Jahresbeitrages in Verzug, so ist eine Mahngebühr zu entrichten. Nach Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten kann das Mitglied unter Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Kosten ausgeschlossen werden.

4.      Der Verein ist berechtigt, für den satzungsgemässen Vereinszweck Spenden von Mitgliedern oder Dritten entgegenzunehmen und zu quittieren. Diese Spenden sind so zu verwenden, dass der vom Spender angegebene Zweck, der im Rahmen der Vereinsziele liegen muss, bestmöglich verwirklicht wird.

  

§6a Patenschaften 

1.      Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige/n Tier/e übernommen.

  

§7 Organe des Vereins 

1.      Organe des Vereins sind
a.   der Vorstand,
b.   die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

1.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a.   der/die 1. Vorsitzende
b.   der/die 2. Vorsitzende

2.      Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist jeweils allein vertretungsberechtigt. 

3.      Der Vorstand ist grundsätzlich von den Beschränkungen des §181 BGB (Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst) befreit.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zu den Neuwahlen des Vorstandes im Amt.

5.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitglieder-Versammlung im Amt.

6.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1. und 2. Vorsitzender anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

7.      Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

8.      Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§9 Mitgliederversammlung 

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangen.

2.      Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung gibt der Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin sowohl per E-Mail an die Mitglieder, bzw. per Post an die Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen oder diese nicht bekannt ist, als auch öffentlich auf der Homepage des Vereins bekannt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
 

3.      Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen ist. Erster Vorsitzender und Schriftführer erstatten Bericht.

4.      Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

a.      die Wahl des Versammlungsleiters, der nicht für den Vorstand kandidieren darf, für die Zeit der Wahl des ersten Vorsitzenden

b.      die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

c.      die Höhe des Mitgliedsbeitrages

d.      über Anträge der Vereinsmitglieder

e.      über Änderungen der Satzung

f.       über die Auflösung des Vereins

5.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6.      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Leiter der Versammlung die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  

§10 Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn den Mitgliedern in der satzungsmässig vorgesehenen Frist eine Tagesordnung zugegangen ist, die eine Abstimmung über die Vereinsauflösung ankündigt hat.

2.      Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, sofern diese wenigstens 50% aller Mitglieder repräsentieren, aufgelöst werden.

3.      Im Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon einer der erste Vorsitzende sein muss, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.  

 

§11 Haftung

 

1.      Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder dem der Mitglieder.

 

§12 Satzungsänderungen

 

1.      Der Vorstand wird ermächtigt, durch einstimmigen schriftlichen Beschluss Satzungsänderungen vorzunehmen, die im Zuge des Eintragungsverfahrens von den beteiligten Behörden zwingend verlangt werden.

2.      Die Satzung wurde am 06.01.2005 errichtet und am 24.04.2005 neu gefasst. Am 19.09.2009 wurde §9 Punkt 2 geändert.

 

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